Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Kleefeld“ mit dem Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein) und hat seinen Sitz in Hannover.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Vereinszweck besteht in der Förderung kultureller Aktivitäten und Angebote im Stadtteil Kleefeld, der Förderung des Sports, der Bildung und Erziehung, der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Stadtteilkulturarbeit und der Integration der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen im Stadtteil im Sinne der Völkerverständigung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich tätig und nicht konfessionell gebunden.
  3. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Auslagen für den Verein werden den Mitgliedern auf Nachweis erstattet.
  4. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Vereinsauflösung keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
  5. Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
a) Organisation eines Sport-, Kultur- und Bildungsangebots;
b) Ermöglichung und Förderung von Eigeninitiative und kreativer Selbstentfaltung in allen Bereichen sportlicher, sozialer, kultureller Aktivitäten;
c) Bündelung der Aktivitäten der in Kleefeld ansässigen Vereine und Verbände und deren Mitglieder;
d) Information der Bürger über Aktivitäten im Stadtteil.
e) Trägerschaft eines Bürger- und Kulturtreffs.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können Einzelpersonen oder Körperschaften beitreten. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der innerhalb von 30 Tagen einen Beschluss fassen muss. Gegen den Vorstandsbeschluss ist ein schriftlicher Einspruch innerhalb von 30 Tagen zulässig, über den die folgende Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit:
    a) schriftlichem Austritt gegenüber dem Vorstand,
    b) Ausschluss,
    c) Tod.
  3. Der Vereinsausschluss muss schriftlich und kann nur aus wichtigem Grund (schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung bzw. den Verein) per Vorstandsbeschluss erfolgen. Gegen den Vorstandsbeschluss ist ein schriftlicher Einspruch innerhalb von 30 Tagen zulässig, über den die folgende Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag kann vom Vorstand auf Antrag nach sozialen Kriterien (z. B. Alter, Kinderanzahl, Einkommen, aktive Vereinsarbeit, Familien-
    und Ehrenmitgliedschaft) differenziert werden.
  2. Für Körperschaften können gesonderte Mitgliedsbeiträge erhoben werden.

§ 6 Organe des Vereins, Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) Mitgliederversammlung,
    b) Vorstand.
  2. Bei Wahlen der Organe und allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Satzungsänderungen erfordern eine dreiviertel Mehrheit.
  3. Personenwahlen und personengebundene Abstimmungen sind auf Antrag in geheimer Wahl zu erfolgen.
  4. Das aktive Stimmrecht kann ab dem 16. Lebensjahr und das passive ab dem 18. Lebensjahr durch persönliche Anwesenheit in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich im 1. Quartal mit schriftlicher Einladung des Vorstands an alle Mitglieder mit Frist von 14 Tagen einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
    b) Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
    c) Genehmigung des Protokolls über die vorangegangene Mitgliederversammlung;
    d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr;
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    g) Wahl der Kassenprüfer;
    h) Bestätigung der Ernennung und Entlassung der Leiter von Projekten und Arbeitsgemeinschaften;
    i) Beschlussfassung über die Änderung und Auslegung der Satzung sowie über die Auflösung des Bürgervereins Kleefeld;
    j) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    k) als Berufungsinstanz Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes;
    l) Festsetzung der Wahlordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen der Vereinsorgane sind schriftlich mit Datum und Unterschrift des Verantwortlichen für Sitzungsleitung und Protokollführung festzuhalten.

§ 9 Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für eine Amtszeit von 2 Jahren. Dieser besteht aus mindestens 3 volljährigen Mitgliedern.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    a) Vorsitzendem,
    b) stellvertretendem Vorsitzenden,
    c) Kassenwart,
    d) Schriftführer,
    e) ggf. weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern.
  3. Sofern sich keine ausreichende Zahl von Kandidaten zur Wahl stellt, bleiben die vakanten Vorstandsämter unbesetzt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese muss Regelungen für den Fall enthalten, dass ein Vorstandsmitglied ausscheidet.
  4. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Vorstand gemäß § 26 BGB.
  5. Der Vorstand kann Projekte und Arbeitsgemeinschaften einrichten.
  6. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und entscheidet in allen weiteren Angelegenheiten soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  7. Seine Aufgaben sind:
    a) Vollziehen der Regelungen dieser Satzung;
    b) Vorbereitung und Durchführung einer Mitgliederversammlung;
    c) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    d) Erstellung des Jahresberichtes und des Haushalts in Abstimmung mit den Projektleitern;
    e) Buchführung, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
    f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  8. Der Vorstand kann Mitarbeiter einstellen und ihnen Aufgaben übertragen. Dies betrifft insbesondere:
    a) Entwicklung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen;
    b) Mitwirkung in Projekten;
    c) Verwaltungsaufgaben.

§ 10 Projekte und Projektleiter

  1. Das Vereinsleben findet in Projekten und Arbeitsgemeinschaften statt, in denen die Ziele des Vereins umgesetzt werden.
  2. Der Vorstand ernennt Projektleiter für Projekte und Arbeitsgemeinschaften. Sie sind für ihr Projekt/Arbeitsgemeinschaft zuständig und vertreten es gegenüber dem Vorstand und Dritten.
  3. Wesentliche, den Verein betreffende, Belange (wie Personalentscheidungen, finanzielle Entscheidungen > 500 € und terminliche Verpflichtungen gegenüber Dritten etc.) benötigen die Zustimmung des Vorstands.
  4. Die Projektleiter erstellen eine Finanzplanung für ihr Projekt/Arbeitsgemeinschaft. Der Vorstand berücksichtigt diese in seiner Haushaltsplanung und stellt den Projekten Mittel für ihre Arbeit zur Verfügung. Projektbezogene Einnahmen und Ausgaben werden vom Kassenwart verwaltet und sind in der Buchführung separat geführt.

§ 11 Vereinsauflösung

  1. Die Vereinsauflösung bedarf der Zustimmung von mehr als Dreiviertel der abstimmenden Mitglieder in einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Landeshauptstadt Hannover, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Anmerkung:

a) Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, jeweils die weibliche und die männliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit neutrale oder männliche Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter jeweils weibliche und männliche Personen zu verstehen.
b) Die Satzung wurde am 27.02.2001 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. VR 7816 eingetragen.

1. Änderung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.06.2010.
2. Änderung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.03.2017.